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Nicht jeder Einfall gilt dem Urheberrecht als schützenswert; damit dieses zur Geltung kommt, wird vielmehr ein Mindestmaß an Originalität eingefordert. Diesem juristischen Anspruch liegt die Vorstellung von KünstlerInnen als Genies zugrunde, deren Arbeiten wegen ihres unverwechselbaren Stils vor dem Zugriff von NachahmerInnen geschützt werden sollen. Dazu dient das Instrument „geistiges Eigentum“, welches aber aufgrund des Eigentumscharakters dazu tendiert, Ware zu werden. Doch Waren werden für die Erwartungen eines Marktes produziert, sind Kalkulationsobjekte und als solche wenig originell.
Odin Kröger, Philosoph
In Kooperation mit dem IWK – Institut für Wissenschaft und Kunst
